Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG
Für alle Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2023 gilt das CO2KostAufG. Dadurch sollen Eigentümer bei den Heizkosten und der Warmwasseraufbereitung ab 2023 anteilig am CO2-Preis beteiligt werden – abhängig von der Klimafreundlichkeit des Gebäudes. Für Wohngebäude gibt es hierfür ein 10-Stufenmodell für die Kostenaufteilung. Der Bundestag hat am 10.11.2022 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Je höher der CO2-Ausstoß eines Gebäudes ist, desto mehr zahlen die Vermieter, je besser die Energieeffizienz desto mehr die Mieter. Wer mit Öl oder Gas heizt, muss seit 2021 eine zusätzliche Abgabe zahlen, die helfen soll, den CO2-Ausstoß in Gebäuden zu senken. Bislang geht das allein auf Kosten der Mieter. In welche Stufe eine Mietwohnung fällt, hängt auch mit der Heizkostenabrechnung zusammen. Auf Vermieter kommt dadurch ein Mehraufwand zu, da sie Angaben etwa zur Energiebilanz und zum CO2-Ausstoß machen müssen, gleiches gilt für Thermomess, wenn wir die Berechnung der CO2 Anteile für die Kunden übernehmen sollen. Für jedes Haus muss nun ermittelt werden, wie klimafreundlich es ist. Bei Nichtwohngebäuden – etwa Gebäuden mit Geschäften und Büros – soll eine 50-50-Regelung gelten, es sei denn, Mieter und Vermieter vereinbaren es vertraglich anders. Bis Ende 2025 soll dann auch hier ein Stufenmodell entwickelt werden.