Hier haben wir die wichtigsten Fragen und deren Antworten für Sie zusammengestellt.
Alles rund um unsere Produkte und Dienstleistungen finden Sie hier.
Fragen rund um das Thema Ablesung finden Sie hier.
Zunächst müssen Sie ermitteln, welchen Typ Heizkostenverteiler Sie an Ihrem Heizkörper hängen haben. Für Laien sehen die elektronischen Geräte oft sehr ähnlich aus.
Dies erfahren Sie, wenn Sie bei der Hausverwaltung nachfragen, der genaue Typ steht auf der Rechnung für die Gerätemiete bzw. für den Kauf. Ansonsten steht der Typ sehr oft auch (in sehr kleiner Schrift) auf dem Gerät.
Gehen Sie dann auf unsere Übersichtsseite für Heizkostenverteiler und laden Sie das passende PDF herunter.
Ob Sie Ihren Verbrauch während des Jahres hochrechnen können, hängt von der Messtechnik innerhalb der Liegenschaft ab. Bei Wasserzählern oder Wärmezählern kann man den Verbrauch ggf. hochrechnen, bei Heizkostenverteilern wird das ganze etwas komplizierter. Die Kosten zu ermitteln, die ggf. nachzuzahlen sind bzw. erstattet werden, ist jedoch fast immer sehr schwierig, da hier weitere Faktoren einfließen, die man als Nutzer einer Wohnung in einer Liegenschaft kaum beeinflussen kann (z.B. Ölpreis, Gaspreis, Preis für Fernwärme, Datum des Nachfüllens des Öltanks etc.).
Wasserzähler zeigen den Verbrauch normalerweise in m³ an. Der Preis pro m³ Kaltwasser variiert von Region zu Region und kann sich während eines Jahres auch mehrfach ändern. Der Preis pro m³ Warmwasser hängt von der Heizanlage sowie dem Heizmedium ab. Daher ist dieser Wert unterjährig ebenso schwierig zu kontrollieren, wie der Preis der Heizung.
Elektronische Heizkostenverteiler (mit digitalem Display) zeigen den Verbrauch in Verbrauchseinheiten an. Diese sind allerdings für eine Hochrechnung nur sehr ungenau, da hier keine physikalischen Werte angezeigt werden. Am Ende des Abrechnungszeitraums werden alle Verbrauchseinheiten zusammengezählt und dann in ein Verhältnis gesetzt. Durch die Einheiten der anderen Nutzeinheiten gibt es hier jedes Jahr unterschiedliche Gesamtsummen. Aus diesem Grunde ist eine Verbrauchseinheit kostenmäßig von Jahr zu Jahr unterschiedlich.
Bei den Verdunstungsheizkostenverteilern die seit den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts verbaut wurden, haben Sie die Ampulle des Vorjahres in einem zweiten Einsteckfach rechts neben der aktuellen Ampulle. Dadurch können Sie direkt den Verbrauch der beiden Jahre vergleichen.
Wenn Sie feststellen, dass ein Zähler nicht mehr oder rückwärts läuft, melden Sie den Schaden am besten so schnell wie möglich Ihrem Hausverwalter oder Eigentümer. Dieser setzt sich dann mit uns in Verbindung und wir organisieren dann einen Termin für eine Reparatur.
Bei Wasserzählern können Sie das sehr leicht prüfen: öffnen Sie einen Wasserhahn und prüfen Sie dann am Zähler, ob sich etwas bewegt. Ist das nicht der Fall, könnte das Gerät defekt sein.
Die Wahrscheinlichkeit defekter Wasser- oder Wärmezähler ist jedoch verschwindend gering: bei den von Thermomess verbauten Geräten fallen im Laufe einer Eichperiode (5-6 Jahre) durchschnittlich nicht einmal 0,1 % der Geräte aus.
Ist ein Heizkostenverteiler abgefallen oder läuft eine Ampulle aus, muss schnellstmöglich für Ersatz gesorgt werden bzw. der HKV wieder neu montiert. Kontaktieren Sie daher so schnell wie möglich Ihre Hausverwaltung bzw. Ihren Eigentümer, damit diese uns den Auftrag für eine Reparatur erteilen.
Bei der normalen Verdunstung der Flüssigkeit ist die verwendete Flüssigkeit Methylbenzoat gesundheitlich unbedenklich; dies wurde wiederholt von amtlichen Stellen - auch international - bestätigt. Ein sogenannter MAK-Wert (Maximal zulässige Arbeitsplatzkonzentration) ist nicht festgelegt. Die Messampulle eines handelsüblichen Heizkostenverteilers enthält durchschnittlich gerade einmal 2 ml Messflüssigkeit. Das ist weniger als ein halber Teelöffel voll. Von dieser Flüssigkeit verdunsten in einer normalen Heizperiode ca. 40% bis 50%.
Bei Verschlucken und/ oder Unwohlsein sollte umgehend ein Arzt kontaktiert werden (z.B. Giftinformationszentrum München, Tel. 089 19 240, Toxikologie am Klinikum rechts der Isar).
Sämtliche Heizkostenverteiler sind mit speziellen, kindersicheren Verschlussmechanismen ausgestattet, die ausschließlich mit Spezialwerkzeug geöffnet werden können. Darüber hinaus sind Heizkostenverteiler mit dem Heizkörper stets fest verbunden, so dass ein versehentlicher Bruch der Messampullen ausgeschlossen ist.
Wenn Sie nicht anwesend sein können, versuchen Sie nach Möglichkeit für einen alternativen „Türöffner“ zu sorgen. Fragen Sie Ihren Nachbarn, fragen Sie beim Hausmeister oder holen Sie sich Verwandte oder Freunde ins Haus, die zum einen die Türe für unseren Ableser öffnen.
Wieso ist es so wichtig, dass die Verbrauchserfassungsgeräte bei der anstehenden Hauptablesung abgelesen werden?
Sie sind verpflichtet, den Ableser in die Wohnung zu lassen um eine ordnungsgemäße Ablesung durchführen zu lassen (gesetzliche Vorgabe: Heizkostenverordnung)
Wird der Verbrauch rechnerisch ermittelt, können aufgrund diverser Faktoren überraschende Nachzahlungen für Sie die Folge sein
Vermeiden Sie unnötige Mehrkosten der Verbrauchsermittlung!
Sind die Heizkostenverteiler durch Einbauküchen oder Schränke verbaut oder die Wasserzähler unzugänglich, dann bleibt im Regelfall nichts anderes als eine Schätzung des Verbrauchs. Wenn möglich, sollten Sie aber vor dem Ablesetermin versuchen, die Geräte frei zu räumen, sodass der Ableser ohne Probleme das Display erkennen kann. Unser freundliches Service-Personal hilft natürlich auch gerne, wenn ein einzelnes Möbelstück kurz verrückt werden muss und Sie alleine damit nicht klar kommen. Wir können allerdings für Schäden an der Einrichtung keinerlei Haftung übernehmen.
Wenn es sich um den ersten Ableseversuch handelte, wird unser/e Ableser*in ein zweites Mal vorbei kommen. Versuchen Sie einfach, an diesem Zweittermin anwesend zu sein.
Ist dieser Termin auch erfolglos verstrichen und konnte der Wärme- bzw. Wasserverbrauch nicht erfasst werden, ist er gem. § 9a Heizkostenverordnung vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln, d.h. er wird geschätzt! Der somit ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.
Das kommt auf die verwendete Gerätetechnik an. Eine Selbstablesung bei Verdunsterröhrchen bringt leider nichts, weil bei jeder Hauptablesung die Messampulle getauscht werden muss.
Bei elektronischen Geräten können Sie selber ablesen, allerdings muss der verwendete Verbrauch vom Verwalter freigegeben werden. Abgelesene Werte müssen in jedem Falle immer in schriftlicher Form erfolgen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Wenn Sie Verdunster-Heizkostenverteiler an Ihren Heizkörpern haben oder die Rauchwarnmelder von uns vor Ort gewartet werden, dann bleibt ihnen der Besuch leider nicht erspart. Haben Sie elektronische Geräte, können Sie mit dem Verwalter auch gerne eine Selbstablesung vereinbaren und uns die Werte in schriftlicher Form übermitteln.
Die Notwendigkeit der Ablesung ergibt sich aus dem Vertrag mit Ihrer Hausverwaltung/Ihrem Vermieter. Die Hausverwaltung/der Vermieter hat Ihnen gegenüber die Pflicht, ein Mal jährlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Betriebskosten vorzulegen. Die rechtliche Grundlage bildet die Heizkostenverordnung (Duldungspflicht des Mieters zur Ausstattung und Ablesung von Messgeräten).
Wenn Sie den Ableser nur deshalb nicht in der Wohnung haben möchten, weil Sie fürchten, dass deswegen Dreck in die Wohnung kommt, dann sprechen Sie einfach freundlich mit unseren Mitarbeitenden! Alle unsere Ableser haben entweder Überzieher für die Schuhe dabei oder können die Schuhe auch ausziehen.
Wenn Sie den Ableser nicht in die Wohnung lassen möchten, weil sie im Moment eine enorme Unordnung haben - aus welchen Gründen auch immer - dann ignorieren Sie das kurzzeitig! Unsere Ableser sehen in der Hauptzeit teilweise tausende Wohnungen - und sind entsprechend "abgestumpft" was Dreck, Unordnung oder auch seltsame Einrichtungsgegenstände angeht.
Daher die Bitte: lassen Sie den Ableser/die Ableserin doch bitte einfach ihren Job machen, es geht kurz und schmerzlos und verursacht für alle Parteien am wenigsten Ärger.
Einbau, Wartung, Rechtsgrundlagen
Ja, das ist durchaus gestattet. Allerdings sollten die Rauchwarnmelder so montiert werden, dass sie den Vorgaben der DIN 14676 entsprechen. Die Thermomess lässt generell nur geprüfte Fachkräfte für Rauchwarnmelder die Montage der kleinen Lebensretter durchführen. Bei der Selbstmontage sollte der Einbau sorgfältig dokumentiert werden.
Möchte ein verantwortungsbewusster Bewohner sofort Rauchwarnmelder in seiner Wohnung haben und nicht bis auf das Ende einer Übergangsfrist in seinem Bundesland warten, muss der Bewohner die Melder im Zweifelsfall selber besorgen und montieren (lassen). Es gibt noch kein eindeutiges Gerichtsurteil hierzu. In einem Fall, in dem ein Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung kurz vor dem Ende der Übergangsfrist in Rheinland-Pfalz verwehrt hat, führt die Richterin in der Urteilsbegründung aus:
“[...] besteht hier die Besonderheit, dass es sich bei §44 Abs. 8 Satz 2 LBauO um eine Übergangsvorschrift handelt. Der Antragsteller hatte zwar mithin seit 12.07.2007 Zeit, Rauchmelder in der vom Antragsgegner genutzten Wohnung einzubauen, Eine Rechtsverpflichtung, das Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen, besteht jedoch erst seit Ablauf der Übergangsfrist. [...]” Landgericht Landau in der Pfalz, AZ: 3 T 139/12, Beschluss vom 27.07.2012
Das impliziert, dass im Umkehrschluss ein Mieter auch vor dem Ende der Übergangsfrist keinen Rechtsanspruch auf die Ausstattung seiner gemieteten Wohnung mit Rauchwarnmeldern hat. Der Mieter ist hier in einer Zwickmühle, denn ein anderes Urteil (AG Hamburg-Blankenese, AZ: 531 C 341/10, 16.02.2011) sagt aus, dass der Mieter die Dispositionsbefugnis des Vermieters akzeptieren muss und “nicht durch vorauseilenden Gehorsam und Einbau eigener Geräte letztlich in die Verwaltungspraxis des Vermieters eingreifen kann.” Demnach muss der Mieter akzeptieren, dass der Vermieter “eigene” Rauchwarnmelder installieren lässt – und das eben wann er will, solange es vor dem Ende der Übergangsfrist ist.
Es gibt weder in Deutschland noch in Österreich Kontrollen oder Strafkataloge, es passiert also erst einmal nichts - solange es nicht brennt. Kommt es zu einem Brand mit Personenschaden, ermitteln die Behörden, ob die Rauchmelder ordnungsgemäß installiert und funktionsbereit waren. Ist dies nicht der Fall, droht eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung.
In der Regel hat ein Brandschaden bei fehlenden Rauchmeldern keine Auswirkung auf die Leistung der Gebäude- und Hausratversicherung. Denn schließlich können Rauchmelder den Brand nicht verhindern. Ihr Zweck ist allein Menschenleben zu retten und nicht den Brandschaden zu begrenzen. Allerdings sind die Regelungen von Versicherungsvertrag zu Versicherungsvertrag unterschiedlich.
Ja, manche Rauchwarnmelder sind auch aus der Ferne auslesbar. Auch Thermomess bietet diese Technik schon seit einiger Zeit an.
ABER:
Nachdem es anfangs nur wenige Messdienste waren, bieten zwischenzeitlich fast alle Messdienste auch Rauchwarnmelder an, die eine jährliche Prüfung der Rauchwarnmelder ohne Betreten der Wohnung ermöglichen - auch Thermomess vertreibt und montiert diese Melder!
Für Nutzer und Verwaltungen hört sich diese Technik verlockend an: wenn schon die Erfassungsgeräte per Funk ausgelesen werden, dann könnte man doch die Wartung der Rauchmelder auch gleich aus der Ferne erledigen. Bei Heizkostenverteilern oder Wasserzählern spricht absolut nichts gegen die Funktechnologie. Diese Technik setzte die Thermomess erstmals schon 1994 ein - weit vor anderen Wettbewerbern. Bei der Wartung von Rauchwarnmeldern per Funk gibt es allerdings einige schwerwiegende Argumente, die gegen diese Technik sprechen und warum die Thermomess Typ A Geräte empfiehlt: Technisch ist es relativ leicht, spezielle Rauchwarnmelder mit entsprechendem Funkmodul bzw. mit einer fest integrierten Funkplatine in bestehende Funkanlagen zu integrieren. Wir bieten diese Geräte auf Wunsch auch an und verbauen diese, allerdings raten wir davon ab, diese Fernwartungsgeräte zu verbauen, da hier sehr viel Aufwand auf den Verwalter zukommt, dessen man sich im ersten Augenblick möglicherweise gar nicht bewusst ist. Das Thema Rauchwarnmelder ist ein sehr sensibles, da hier nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Leben auf dem Spiel stehen: Hier ist die Haftungsfrage ganz anders zu betrachten als beispielsweise bei einer Heizkostenabrechnung. Rauchwarnmelder sollen durch die frühzeitige Warnung vor Brandrauch Leben retten. Voraussetzung für ein zuverlässiges Funktionieren im Gefahrenfall sind die fachgerechte Installation und Instandhaltung. Normative Grundlage dafür ist die deutsche Anwendungsnorm DIN 14676, die unter anderem Anforderungen an die Geräte, an Montage und Instandhaltung sowie an die Qualifikation der beteiligten Fachfirmen festlegt. Sie gilt als anerkannte Regel der Technik, die sich langjährig bewährt hat und von der überwiegenden Mehrzahl der Brandschutzexperten anerkannt wird. Aus diesem Grund ist ihre Einhaltung in den meisten Bundesländern zwingend erforderlich. Eigentümer, Mieter und Wohnungsbaugesellschaften, die Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676 installieren und betreiben, sind damit auf der sicheren Seite. Diese Norm wurde zwar im Jahre 2018 überarbeitet und es gibt seitdem neben dem klassischen Rauchwarnmelder, der einmal jährlich einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen wird, auch weitere Typen von Rauchwarnmeldern, die aus der Ferne geprüft werden können. Hier wird unterschieden zwischen Typ B und Typ C Meldern: Typ B sind Rauchwarnmelder, die alle 30 Monate vor Ort geprüft werden müssen und in der Zeit dazwischen eine Funktionsbereitschaft via Funk melden. Diese Geräte haben allerdings keine Umfeldüberwachung, d.h. es wird nicht geprüft, ob sich im direkten Umfeld des Rauchmelders Gegenstände befinden, die dort nicht hingehören, z.B. große deckenhohe und raumtrennende Möbelstücke oder Lampen. Typ C Rauchwarnmelder sind Geräte, die laut DIN 14676 vollständig aus der Ferne geprüft werden können, da sie eine Umfeldüberwachung haben und somit erforderliche Abstände zu anderen Gegenständen im Gegensatz zu den Typ B Meldern erkennen können und diese Information via Funk übertragen können. Die Änderung der DIN 14676 dauerte insgesamte viele Jahre, bis das Wort „Sichtprüfung“ schon 2012 aus der DIN entfernt und durch „Kontrolle mit Anforderungen“ ersetzt wurde. Bis es aber zu einer Definition von Typ B bzw. Typ C kam, vergingen weitere sechs Jahre. Gerade im privaten Wohnumfeld finden regelmäßig zahlreiche Veränderungen statt, z. B. durch das Umstellen von Möbeln oder durch das Umfunktionieren z.B. eines Arbeits- in ein Kinderzimmer. Funktionseinschränkungen im Umfeld von Rauchwarnmelder durch technische Vorrichtungen zu erkennen, ist schon eine komplexe Angelegenheit. Eine Umnutzung kann jedoch dazu führen, dass dadurch ein Raum einen Rauchwarnmelder nach DIN14676 benötigt, dieser aber nicht vorhanden ist. Dies durch technische Vorrichtungen zu erkennen, ist unmöglich. Es ist also zwingend nötig, dass man bei Typ B bzw. Typ C Rauchmeldern alle Räume einer Wohneinheit mit Rauchwarnmelder ausstattet. Und selbst dann ist nicht sichergestellt, dass nicht ein nachträglich verbauter Raumtrenner zusätzliche Melder erfordert.
Unkalkulierbares Haftungsrisiko
Verzichtet man auf eine jährliche Sichtprüfung durch eine ausgebildete Fachkraft für Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676, ergibt sich daraus automatisch ein gewisses Restrisiko auch bei Typ B- oder Typ C-Meldern. Als Verwaltung kann man natürlich die Verantwortung für die ordnungsgemäße Installation und Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder an die Eigentümer, Vermieter und/oder Mieter zurück delegieren – je nach Landesbauordnung. Das könnte beispielsweise eine vertragliche Verpflichtung sein, Umnutzungen oder bauliche Veränderungen dem Betreiber zu melden. Selbst das Umstellen von Möbeln könnte die Funktion der Rauchwarnmelder beeinträchtigen und müsste angezeigt werden. Doch ab wann ist eine Veränderung meldepflichtig? Die Bewohner sind in vielen Fällen fachlich gar nicht in der Lage, das zu beurteilen.
Immenser Aufwand für die Hausverwaltungen
Viel schlimmer ist das Risiko jedoch, wenn unterjährig Meldungen von fernwartbaren Rauchmeldern gesendet werden, die nicht oder falsch interpretiert werden – oder einfach nur „ausgesessen“ werden. Jeder fernwartbare Rauchwarnmelder funkt in regelmäßigen Intervallen (z.B. einmal pro Woche oder alle zwei Wochen) diverse Meldungen in die Ferne, ob es dem Melder gut geht oder ob Probleme bestehen. Das können Beeinträchtigungen in der Gerätetechnik sein wie Batterieprobleme, verschmutzte oder verklebte Raucheintrittsöffnungen – oder wenn der Melder durch einen Nutzer demontiert wurde. Ist der Melder genau zu dem Zeitpunkt demontiert, wenn er gerade seinen Status zum Messdienst funkt, dann mag das durchaus seine Berechtigung haben. Der Nutzer könnte gerade seine Decke streichen oder den Melder ein wenig innerhalb des gleichen Zimmers versetzen – auch noch normkonform. Aber was passiert dann mit dieser Meldung? Es kommt bei Funk-Geräten auch sehr häufig vor, dass einzelne Geräte ihren Status nicht korrekt per Funk übertragen, weil Signalstörungen vorhanden sind. Bei normaler Messtechnik ist das kein Problem, weil eine Woche später die Signalstörung schon wieder verschwunden sein kann und die Geräte immer einen Speicher integriert haben, sodass die Werte der Woche davor auch noch übertragen werden können. Aber egal ob Funkstörung oder tatsächliche Fehlermeldung im Gerät: Der Messdienst erhält diese Meldung und teilt den Status der Verwaltung mit. Zu diesem Zeitpunkt muss dann die Verwaltung entscheiden, ob gehandelt werden muss oder nicht: Anruf beim Nutzer? (Kostenpflichtige) Vor-Ort-Prüfung durch den Hausmeister oder Messdienst? Oder einfach abwarten? Wenn dann allerdings genau in der Zeit eines demontierten Melders ein Feuer ausbricht und jemand zu Schaden kommt, wird ein ermittelnder Staatsanwalt vermutlich sofort den Vorwurf der Fahrlässigkeit in den Raum stellen. Wenn der Verwalter dann bewusst keine Prüfung vor Ort veranlasst hat, dann gibt es möglicherweise für den Staatsanwalt einen (Mit)Schuldigen.
Fazit
Das Schlimmste was passieren kann ist, dass Menschen bei einem Brand sterben, weil ein Rauchwarnmelder nicht funktioniert hat. Noch viel schlimmer ist es, wenn jemand davon gewusst hat, dass ein Melder nicht korrekt funktionierte! In einem solchen Fall werden die Begleitumstände durch Gutachter, Versicherer oder sogar durch die Staatsanwaltschaft untersucht, um Haftungsfragen zu klären – im schlimmsten Falle geht es dabei dann um fahrlässige Tötung. Wir empfehlen daher niemandem, Typ B oder Typ C Rauchwarnmelder einzusetzen, sondern lieber klassisch einmal jährlich eine Wartung vor Ort durchzuführen – sei es durch einen beauftragten Messdienst, Hausmeisterdienst oder selber. Wenn Typ B oder C eingesetzt werden, müssen die monatlich von Thermomess verschickten Statusberichte intensiv und zeitnah geprüft werden und im Zweifelsfall auch Aktionen eingeleitet werden, wie z.B. eine Überprüfung vor Ort.
Das kommt auf den Meldertyp an. Grundsätzlich macht man nichts falsch, wenn man alle Melder einmal jährlich mit einer Toleranz von +/- 3 Monaten prüft und das auch so dokumentiert. Bei Typ B oder Typ C Meldern reicht es ggf. aber auch, wenn man nur alle 2 - 3 Jahre bzw. gar nur alle 10 Jahre eine Vor-Ort-Wartung durchführt und darüber hinaus eine unterjährige monatliche Ferndiagnose - bei Typ C mit Umfeldüberwachung - durchführt. Wer für die ordnungsgerechte Prüfung (und Dokumenation) verantwortlich ist, steht in den Landesbauordnungen der Bundesländer. Wir empfehlen die Prüfung nur durch ausgebildete Fachkräfte für Rauchwarnmelder durchführen zu lassen.
Die Rauchmelder werden grundsätzlich an der Raumdecke befestigt und müssen laut DIN 14676 möglichst zur Raummitte hin angebracht werden, mindestens jedoch 50 cm von Wänden entfernt. Minimal sollten Schlaf- und Kinderzimmer und Flur ausgestattet sein. Berlin und Brandenburg schreiben sogar eine Ausstattung aller Aufenthaltsräume vor, außer Küche und Bad. Nicht ausgerüstet werden Küche und Badezimmer, da es hier zu Fehlauslösungen kommen kann und der Rauchmelder dort wesentlich schneller verschmutzen würde. Wir empfehlen grundsätzlich eine optimale Ausstattung wie in Berlin und Brandenburg, also die Ausstattung aller Räume mit Ausnahme von Küche und Bad.
Ja, denn der Rauch steigt als erstes nach oben und konzentriert sich genau dort. Es gibt nur wenige Ausnahmefälle für die Wandmontage - und auch hier strenge Regeln, wie diese auszusehen hat.
Unsere Geräte haben alle eine innere Uhr und fest verbaute 10-Jahres-Batterien. Ist eine Batterie leer, sollte der Melder nicht nachts piepen.
Nicht bei den von uns verkauften oder vermieteten Geräten! Wir verkaufen und vermieten seit jeher nur Geräte mit fest verbauter und verlöteter 10-Jahres-Batterie.
Sollte wider Erwarten eine Batterie die 10 Jahre nicht überstehen, muss der gesamte Melder getauscht werden.
Theoretisch kann das jeder - allerdings entbindet uns diese Wartung nicht davon, selber eine Prüfung gemäß dem mit uns vereinbarten Service-Vertrag durchzuführen. Bei Typ A Meldern ohne Funk findet diese Prüfung jährlich statt.
Eine Wartung besteht aus mehreren Schritten:
Information für Hausverwaltungen: Wenn Sie die Wartung von Nachzüglern abschließend selbst durchführen oder dem Nutzer überlassen möchten, finden Sie HIER beispielhaft ein Blanko-Wartungsformular. Hierbei sind unbedingt die Hinweise der Hersteller zu beachten.
Bitte senden sie uns die ausgefüllten Selbst-Wartungs-Formulare nicht zu. Thermomess übernimmt für die Selbstwartung keine Haftung, da die Selbstwartungen nicht im Auftrag von Thermomess erfolgen.
Haben Sie einen EiElectronics Rauchwarnmelder verbaut, gibt es hier eine Bedienungsanleitung.
Haben Sie einen Hekatron Rauchwarnmelder verbaut, finden Sie hier eine Bedienungsanleitung.
Sollten Sie einen individuellen Termin wünschen, z.B. für einen Nachtermin, weil Sie bei den beiden geplanten Sammelterminen nicht anwesend waren, dann können Sie uns ein Auftragsformular ausfüllen und einen individuellen Termin beantragen. Wir melden uns dann telefonisch bei Ihnen und vereinbaren den Wunschtermin.
Nachdem ein individueller Termin deutlich aufwändiger in der Disposition ist, sind die Kosten für diesen deutlich über jenen eines Sammeltermins. Wir rechnen diese Individualtermine auch direkt mit demjenigen ab, der uns den Auftrag erteilt.
Das Formular können Sie HIER herunterladen und ausfüllen. Idealerweise hängen Sie dieses Formular dann an eine Email oder faxen/senden uns das gedruckte Exemplar dann per Post.
ACHTUNG: diese Leistung bieten wir nur in Liegenschaften an, die bereits mit einen Servicevertrag ausgestattet sind.
Information für Hausverwaltungen: Wenn Sie die Wartung von Nachzüglern abschließend selbst durchführen oder dem Nutzer überlassen möchten, finden Sie HIER beispielhaft ein Blanko-Wartungsformular. Hierbei sind unbedingt die Hinweise der Hersteller zu beachten.
Bitte senden sie uns die ausgefüllten Selbst-Wartungs-Formulare nicht zu. Thermomess übernimmt für die Selbstwartung keine Haftung, da die Selbstwartungen nicht im Auftrag von Thermomess erfolgen.
Haben Sie einen EiElectronics Rauchwarnmelder verbaut, gibt es hier eine Bedienungsanleitung.
Haben Sie einen Hekatron Rauchwarnmelder verbaut, finden Sie hier eine Bedienungsanleitung.
Haben Sie einen anderen Rauchwarnmelder zur Vor-Ort-Wartung verbaut, dann kam dieser nicht von Thermomess. Hier müssen Sie bitte selbst nach einer Anleitung im Internet suchen. Die Geräte zur Ferndiagnose werden vollständig aus der Ferne geprüft.
Wie spare ich Kosten? Einzug / Umzug? Hier finden sie die Antworten.
Als Faustregel gilt: Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden.
Wer bei gekipptem Fenster die Heizkörper aufdreht, heizt buchstäblich zum Fenster hinaus. Lüften Sie daher lieber mehrmals täglich bei vollständig geöffnetem Fenster, sorgen Sie zudem für Durchzug und halten Sie die Fenster vor allem in der kalten Jahreszeit ansonsten geschlossen. Besonders bei Heizkörpern unterhalb von Fensterbrettern geht durch gekippte Fenster und die nach oben steigende Wärme viel Energie verloren – die Kosten steigen und die Räume bleiben kalt. Sauerstoffreiche Luft wird als wärmer empfunden, es ist also nicht alleine die Temperatur die für den richtigen Wohlfühlfaktor sorgt.
Wichtigster Tipp zur Vermeidung von Schimmelbildung lautet also: richtig lüften!
Außerdem sollte man Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen immer geschlossen halten (z. B. nicht vom Wohnzimmer das Schlafzimmer mit heizen, da dies nur warme und feuchte Luft ins Schlafzimmer bringt und sich dort durch die kühlere Luft als Feuchtigkeit niederschlägt, was zur Schimmelbildung führen kann).
Besser ist auch: Stoßlüften statt Fenster kippen, je kälter es draußen ist, desto kürzer muss gelüftet werden: in den Wintermonaten reichen ca. 4 – 6 Minuten, in der Übergangszeit reichen 6 – 15 Minuten und im Sommer 15 – 30 Minuten. Ist es draußen windig, reduziert sich die Zeit bis ein vollständiger Luftaustausch stattgefunden hat.
Große Mengen Wasserdampf (z. B. durch Kochen oder Duschen) sollte man möglichst sofort nach draußen ablüften. Halten Sie auch die Zimmertüren geschlossen, um den Wasserdampf nicht in der gesamten Wohnung zu verteilen.
So viel Wasserdampf wird produziert und pro Stunde an die Luft abgegeben:
Mensch bei Haushaltsarbeit: ca. 90 g/h
Mensch im Schlaf: ca. 40 – 50 g/h
Mensch während sportlicher Betätigung: bis 200 g/h
Duschbad: ca. 1500 – 2000 g/h
Mittelgroße Topfplanze: ca. 10 – 20 g/h
Trocknende Wäsche (4,5 kg, geschleudert): ca. 50 – 200 g/h
Kochen: ca. 400 – 900 g/h
Geschirrspülmaschine: ca. 200 - 400 g/h
Bei neuen, besonders dichten Isolierglasfenstern muss man häufiger lüften als bei älteren Fenstern. Trotz der häufigeren Lüftung spart man Heizenergie!
Morgens in der Wohnung sollte man einen kompletten Luftwechsel durchführen. Im Idealfall öffnen Sie nicht nur alle Fenster, sondern auch alle Türen um einen schnellen Luftaustausch hinzukriegen. Das gilt natürlich nicht bei kontrollierten Wohnraumlüftungssystemen, die diesen Luftaustausch automatisch systemtechnisch durchführen, da wäre das offene Fenster sogar kontraprodutiv!
Bei innen liegendem Bad ohne Fenster sollte man auf dem kürzesten Weg (durch ein anderes Zimmer) lüften und ggf. eine Abluftanlage einschalten, wenn diese vorhanden ist - und die anderen Türen geschlossen halten. Besonders nach dem Baden oder Duschen soll sich der Wasserdampf nicht gleichmäßig in der Wohnung verteilen.
Auch bei Regenwetter sollte man lüften. Wenn es nicht gerade zum Fenster hereinregnet, ist die kalte Außenluft trotzdem trockener als die warme Zimmerluft.
In der Regel sind ausreichende Temperaturen
Eine Erhöhung der Zimmertemperatur über den empfohlenen Werten lässt Ihre Rechnung überproportional ansteigen.
28°C | 40 bis 60 % Mehrverbrauch |
26°C | 25 bis 40 % Mehrverbrauch |
24°C | 15 bis 25 % Mehrverbrauch |
22°C | 5 bis 15 % Mehrverbrauch |
20°C | optimal |
18°C | 5 bis 15 % Einsparung, aber schon Gefahr von Schimmelbildung! |
16°C | |
14°C | Achtung Schimmelgefahr! |
12°C |
Bei längerer Abwesenheit in den Wintermonaten muss eine Wohnung im Normalfall nicht beheizt werden. Mauerwerk und Möbel halten ein paar Wochen ohne künstliche Wärme aus. Allerdings sollte eine Frostschutzposition am Thermostat eingestellt werden, um zu verhindern dass Leitungen in der Wohnung gefrieren.
Durch geziehlte Drossellung des Durchflusses am Hauptwasserhahn der Wohnung kann der Gesamtverbrauch positiv beeinflusst werden
Prüfen Sie regelmäßig die Installationen in Ihrer Wohnung auf Defekte oder Verschleiß. Achten Sie hierbei besonders auf:
Wenn in der Heizkostenabrechnung Brennstoffverbräuche berücksichtigt worden sind, die vor dem Einzug oder nach dem persönlichen Auszug angefallen sind, dann ist das das durchaus rechtens!
Die Berücksichtigung von Brennstoffkosten vor/nach dem Nutzerwechsel bedeutet keine Unwirksamkeit der Abrechnung gegenüber dem einziehenden/ausziehenden Nutzer. Zwar können hierbei gewisse Nachteile für den einziehenden/ausziehenden Nutzer entstehen, diese Nachteile sind jedoch vom Nutzer in Kauf zu nehmen.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nicht begründet, es entspricht vielmehr der Billigkeit, wenn die Kosten der während der gesamten Abrechnungsperiode bezogenen Brennstoffmengen zusammengerechnet werden und auf diese Weise ein Mischpreis für alle Nutzer, die während der Abrechnungsperiode in der Liegenschaft gewohnt haben, gebildet wird. Auf der Grundlage dieses Mischpreises (Gesamtkosten) ist dann am Schluss der Abrechnungsperiode eine dem Nutzerwechsel gerecht werdende Abrechnung zu erstellen. Es würde für den Vermieter/Verwalter - auch im Verhältnis zu den übrigen Nutzparteien - zu völlig untragbaren Ergebnissen führen, wenn der Vermieter/Verwalter beim Einzug/Auszug eines jeden Nutzers nur für diesen - auf der Grundlage der tatsächlich bis zum Einzug bzw. Auszug anfallenden Kosten - abrechnen müsste.
In der Heizkostenverordnung geht es grundsätzlich um einheitlich entstandene Kosten: Für die Abrechnungen werden daher immer erst einmal alle Kosten einer Kategorie in einen Topf geworfen - um hinterher alles auf die verschiedenen Nutzer aufzuteilen. Bei unterschiedlichen Brennstoffkosten wird auch nicht unterschieden, welche Nutzer zu welchem Zeitpunkt teureres Gas/Öl/Strom gebraucht hat, es wird am Ende das gesamte Jahr betrachtet und die Verteilung vorgenommen.
Wie kann man die uVI nutzen? Alle Fragen rund um die uVI finden Sie hier
Das übergeordnete Ziel hier ist die Einsparung von Energie und der Anreiz, Energie zu sparen. Nutzer sollen mit der uVI motiviert werden, weniger/besser/individueller/angepasster zu heizen. Ob das tatsächlich erreicht werden kann, ist mit diesem Mittel in unseren Augen mehr als fragwürdig. Der Bundesrat hat die bereits heftig diskutierten Mängel der neuen Heizkostenverordnung nicht korrigiert und lediglich eine Evaluationsregelung hinzugefügt. Danach soll nach 3 Jahren geprüft werden, ob die Nachrüstung mit fernablesbarer Erfassungstechnik tatsächlich, wie von der Bundesregierung angenommen, kostenneutral erfolgt.
Sie als Nutzer in einem Mehrparteienhaus mit Zentralheizung und funkenden Erfassungsgeräten haben seit Anfang 2022 einen Anspruch darauf, regelmäßig und unterjährig den Verbrauch von Wasser und Raumwärme von sich im letzten Monat in Kilowattstunden einzusehen. Darüber hinaus auch den Vergleich des Verbrauchs mit Ihrem Verbrauch des Vormonats sowie dem entsprechenden Monat des Vorjahres, wenn Sie zu dem Zeitpunkt schon in der Wohnung lebten. Außerdem soll der Verbrauch mit einem Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie dargestellt werden.
Der Heizenergieverbrauch soll in Kilowattstunden angeben werden, was bei Heizkostenverteilern aber sehr ungenau ist und zudem der EN 834 widerspricht. Auch der Verbrauch für Warmwasser soll in Kilowattstunden angegeben werden, obwohl diese Angabe sehr fragwürdig ist, schließlich haben Sie als Nutzer nur Einfluss auf die Menge die Menge des entnommenen Warmwassers, nicht aber auf die Bereitstellungstemperatur oder Leitungsverluste, die ja auch eine große Rolle spielen.
Der Energiegehalt des Warmwassers muss daher rechnerisch ermittelt werden über geläufige Formeln, die in der VDI 2077 definiert sind.
Grundsätzlich gilt § 3 Satz 1 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV), der bestimmt: „Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind.“
Auch der BGH hat diesbezüglich festgestellt: „Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar“.
Liegt keine Ausnahmeregelung nach § 11 HeizkostenV vor, so können wegen des in § 2 und § 3 HeizkostenV bestimmten Vorrangs der Verordnung die Wohnungseigentümer nicht per Freistellungsbeschluss auf die Heizkostenverteilung nach der HeizkostenV und insbesondere auf die Ausstattung mit bestimmten Zählern oder Heizkostenverteilern verzichten. Dies verstieße gegen die Grundsätze der ordnungsmäßigen Verwaltung.
Da es sich bei der Bereitstellung der uVI gemäß § 6a Abs. 1 HeizkostenV um zwingendes Recht handelt, dürfte eine Ausnahme durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in Betracht kommen. Spezielle Ausnahmen sieht die Verordnung für (selbstnutzende) Wohnungseigentümer in Wohnungseigentümergemeinschaften nicht vor. Dieses Ergebnis dürfte auch am ehesten mit dem Sinn und Zweck der Bereitstellung einer uVI und damit der EED übereinstimmen, der darin liegt, die Nutzer durch regelmäßige Informationen über ihr Verbrauchsverhalten aufzuklären und dadurch zu einem effizienteren Verhalten zu bewegen. Dies gilt für selbstnutzende Wohnungseigentümer wie für alle anderen Nutzer gleichermaßen, sodass eine Ausnahme hier nicht sachgerecht wäre. Verzichtserklärungen reichen also nicht, jeder Nutzer mit fernauslesbaren Geräten muss die uVI erhalten.
Generell ist die Verordnung Teil des Verbraucherschutzes mit dem Sinn Energie einzusparen. Hier gibt es übergeordnete Klimaziele, die einzelne Eigentümer nicht außer Kraft setzen dürfen.
Ihr Verwalter/Vermieter hinterlegt für Sie in dem Thermomess Online-Portal Ihre E-Mail-Adresse und versendet dadurch einen Link zur Anmeldung.
Sie erhalten dann eine E-Mail mit einem Link zur einmaligen Registrierung.
Wenn Sie diesem Link folgen, können Sie sich selber ein Passwort vergeben.
Sie sind dann direkt im uVI-Portal eingeloggt und können ihre jüngsten Verbrauchswerte und Prognosen ansehen.
Der Login-Name ist ihre persönliche E-Mail-Adresse. Wenn Sie mehrere haben und vergessen habe, welche Sie hierfür Ihrem Verwalter/Vermieter gemeldet haben, dann müssen Sie sich auch an diesen wenden. Sie werden von Thermomess hierzu aus Datenschutzgründen keine telefonische und keine schriftliche Auskunft erhalten!
Das Passwort haben Sie selber vergeben. Wenn Sie dieses vergessen haben, können Sie die Passwort-vergessen-Funktion des Portals verwenden. Sie werden von Mitarbeitenden der Thermomess niemals nach Ihrem Passwort gefragt! Mitarbeitende der Thermomess kennen das Passwort auch nicht und können Ihnen dazu auch keine Auskunft erteilen.
Die Passwort-vergessen-Funktion finden Sie direkt unter dem Login für das Portal.
Sie werden hier aufgefordert, Ihre E-Mail-Adresse einzugeben sowie das Captcha auszufüllen. Das ist diese oft schwierig lesbare Grafik mit Buchstaben oder Symbolen, die abgetippt werden muss und eine Sicherheitsfunktion ist.
Sie erhalten dann mit dem Klick auf Absenden einen neuen Link an Ihre E-Mail-Adresse zugeschickt, mit dem Sie ein neues Passwort vergeben können.
Thermomess ist Auftragsverarbeiter für die Hausverwaltung, d.h. wir sind ihr verlängerter Arm rund um die Heizkostenverordnung und demnach dürfen Sie die Emailadressen in unseren Augen ohne eine zusätzliche Einverständniserklärung der Eigentümer bei uns hinterlegt werden. In unserer Auftragsdatenvereinbarung steht: „Gegenstand des Auftrags zur Datenverarbeitung ist die Durchführung von Aufgaben im Rahmen der Verbrauchserfassung und Abrechnung von individuellen Verbräuchen nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung bzw. gemäß mietvertraglicher Vereinbarungen Erfassungsgeräte in Wohn- und/oder Gewerberäumen betreffend (...). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich dabei aus den zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen über die Ablesung und Abrechnung von Verbräuchen im Rahmen der Heiz- und Betriebskostenabrechnung,(...). Der Auftragnehmer verarbeitet dabei für den Auftraggeber personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DSGVO auf Grundlage dieser Vereinbarung.“ Das deckt also auch diese uVI ab und muss demnach nicht erweitert werden.
Man benötigt als Hausverwalter daher nicht zwingend eine zusätzliche Einverständniserklärung der Nutzer, dass man die E-Mail-Adressen an Thermomess weiter gibt. Es empfiehlt sich jedoch, dass man die Nutzer darüber informiert, wenn man berechtigterweise Daten weiter leitet. Diese Empfehlung kommt daher, weil die E-Mail-Adresse zur Erstellung der uVI nicht unbedingt nötig ist, schließlich könnte man diese auch monatlich postalisch versenden. Das wäre aber entgegen dem Telos der Verordnung, nämlich Energie einzusparen.
Bei Fragen können Sie sich auch gerne an unseren Datenschutzbeauftragten Herrn Maximilian Mayer der Süddeutschen Datenschutzgesellschaft mbH wenden. Dieser sieht das ebenso und steht Ihnen bei Bedarf auch unter verwaltung@sddsg.de zur Verfügung. Unsere Mitarbeitenden für den Datenschutz erreichen Sie unter datenschutz@thermomess.de.
Hinsichtlich der Pflicht zur Bereitstellung bzw. Mitteilung der uVI lässt sich allgemein festhalten, dass eine solche mit wenigen Ausnahmen unmittelbar mit der Umstellung auf fernablesbare Geräte grundsätzlich einhergeht. Eine Unterscheidung zwischen Bestands- und Neuanlagen wird insofern nicht getroffen. Der deutsche Verordnungsgeber hat sich diesbezüglich ferner – richtlinienkonform – dazu entschlossen, dass auch Walk-By-Geräte als fernablesbar gelten sollen – oder sogar nicht funkende Zähler, die im Keller/Hausgang verbaut sind und ohne Zugang zu einer Nutzeinheit zugänglich sind. Auch bei diesen Zählern soll eine uVI bereitgestellt werden. Die Grenze zu dieser Verpflichtung bilden stets auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruhende Wirtschaftlichkeitserwägungen, die – zumindest in einer Übergansphase bis zum 31.12.2026, aber ggf. auch darüber hinaus – eine Bereitstellung in der Regel entbehrlich machen dürften.
Insbesondere in sog. „Mischliegenschaften“ ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine uVI für die gesamte Liegenschaft bereitzustellen ist. Hierbei ist auf die Zumutbarkeit und die Kosteneffizienz zu verweisen, die in der Regel jeweils zu verneinen sein dürften.