Gerätekauf
Selbstverständlich können Sie die Erfassungsgeräte und Rauchmelder auch kaufen. Die Anschaffungskosten für den Gerätekauf sind im Rahmen der Heizkostenabrechnung nicht umlagefähig.
Umlagefähigkeit der Anschaffungskosten bei Gerätekauf
Erfassungsgeräte und Rauchmelder
Bei Liegenschaften im frei finanzierten Wohnungsbau besteht jedoch die Möglichkeit gem. § 559 Abs. 1 BGB die Kosten für die Anschaffung der Messgeräte und Rauchwarnmelder als Erhöhung der jährlichen Wohnungskaltmiete um max. 8 % (bis Ende 2018 waren das noch 11 %) der für die Wohnung aufgewendeten Investitionen auf die Mieter zu übertragen.
Im öffentlich geförderten Wohnungsbau können die Kosten auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Neubaumietenverordnung i. V. m. § 11 Abs. 6 der II. Berechnungsverordnung in Form einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung und davon abgeleitetem Mietzins auf die Mieter umgelegt werden.
Eichservice für Erfassungsgeräte
Beim Kauf von Erfassungsgeräten können Sie zusätzlich einen Eichservice(PLUS)-Vertrag für den automatischen Austausch der Geräte bei Ablauf ihrer Eichgültigkeit bzw. nach Ablauf ihrer technisch bedingten Nutzungsdauer abschließen. Während der kompletten Vertragsdauer stellen wir sicher, dass die Geräte einwandfrei funktionieren und rechtlichen Normen entsprechen. Die Austauschkosten eichpflichtiger Geräte können in der jährlichen Verbrauchsabrechnung auf die Nutzer umgelegt werden.