Seit dem 10. März 2021 gibt es endlich einen Referentenentwurf der Bundesregierung zur neuen Heizkostenverordnung. Regelungen zur (begrenzten) Umlagefähigkeit des CO2-Preises sind im Entwurf der Heizkostenverordnung nicht enthalten. Sie sollen demnächst voraussichtlich direkt im Mietrecht geregelt werden.
Die Novelle setzt die Vorgabe aus der EED um, dass messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in den Bereichen Heizwärme und Warmwasser eingebaut werden und fernablesbar sein müssen. Um die wirtschaftliche Machbarkeit der neuen Verpflichtung zu gewähren, werden in der Änderungsverordnung sogenannte Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert.
Eine Ausnahme von der Pflicht zum Einbau fernablesbarer Systeme soll dann gelten, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist und wenn die anderen Zähler oder Heizkostenverteiler des Systems zum Zeitpunkt des Ersatzes nicht fernablesbar sind. Nicht fernablesbare Ausstattungen müssen voraussichtlich bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare messtechnische Ausstattungen ersetzt werden, außer wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Des Weiteren müssen die Gebäudeeigentümer in den Fällen, in denen fernablesbare Ausstattungen installiert wurden, mindestens zweimal im Jahr Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2022 müssen diese mindestens monatlich bereitgestellt werden.
Mit der Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie müssen die Gebäudeeigentümer den Nutzern mit den Abrechnungen zukünftig bestimmte zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören unter anderem Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Durch die Änderungsverordnung werden weiterhin die Empfehlungen des Bundeskartellamts zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings umgesetzt, soweit sie die Heizkostenverordnung betreffen.
Werden neue, fernablesbare messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in ein Gebäude eingebaut oder bestehende Systeme mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet, müssen diese künftig mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird technische Vorgaben zur Gewährleistung von Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit entwickeln und Zertifikate ausstellen, die die Übereinstimmung einer Ausstattung mit diesen Vorgaben bestätigen. Die von Thermomess verwendeten Funksysteme erfüllen diese Vorraussetzungen vermutlich heute schon, denn das Sontex Supercom System sowie das ebenso von uns verwendete wM-Bus-Funksystem nach dem Open Metering Standard (OMS) kann mit den entsprechenden Zugangsdaten auch von anderen Submetering-Unternehmen eingesetzt werden und ist kein geschlossenes System, so wie es die Branchengrößen Ista, Techem, Brunata oder Minol einsetzen.
Die Einspruchsfrist für die neue Heizkostenverordnung lief bis zum 23.03.21, wir informieren Sie über Neuerungen an dieser Stelle sobald uns diese vorliegen.